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NÖ Graureiher- und Kormoranverordnung 2008 Fischkartenbestimmungen der Bundesländer NÖ Graureiher- und Kormoranverordnung 2008 Hier ist der genau Wortlaut der neuen niederösterreichischen Graureiher- und Kormoranverordnung: Land Niederösterreich Text NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008 6500/12-0 Stammverordnung 57/08 2008-07-15 Blatt 1-3 Ausgegeben am 15. Juli 2008 Jahrgang 2008 57. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-22, verordnet: NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008 Niederösterreichische Landesregierung: Plank Landesrat § 1 Geltungsbereich und Ziel (1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild: Kormoran (Phalacrocorax carbo), Graureiher (Ardea cinerea). (2) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt 1. vorrangig durch Vertreibung der in Abs. 1 angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen, 2. nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme, 3. unter gleichzeitiger Festlegung von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen, von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten, einer Einschränkung der Bejagungsintensität und von Melde- und Berichtspflichten. (3) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden. (4) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden. § 2 Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche (1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen Kormorane ausschließlich in den in Abs. 2 definierten Bereichen und Graureiher ausschließlich in den in Abs. 3 definierten Bereichen vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden. (2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist: 1. im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte einschließlich der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober bis 15. März: Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks "Kemmelbach Elektrizitätserzeugungs GmbH" nördlich der Straßenbrücke der B1 in der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, einschließlich aller Zubringer), Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage in der Gemeinde Golling, einschließlich aller Zubringer), Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke der A 1 in der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf, einschließlich aller Zubringer), Pielach (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Dunkelsteinerwald und Haunoldstein, einschließlich aller Zubringer), Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in der Gemeinde Traismauer, einschließlich aller Zubringer), Perschling (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2283 in der Gemeinde Perschling, einschließlich aller Zubringer), Große Tulln (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2264 in der Gemeinde Neulengbach, KG Markersdorf, einschließlich aller Zubringer), Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in der Gemeinde Oberwaltersdorf, einschließlich aller Zubringer), Fischa (der gesamte Oberlauf bis zu jenem Punkt, an dem die Gemeindegrenzen der Gemeinden Fischamend, Enzersdorf an der Fischa und Klein-Neusiedl zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer), Schwarza-Pitten-Warme Fischa (das gesamte Gewässersystem bis zur Mündung in die Leitha in der Gemeinde Pottendorf, einschließlich aller Zubringer und Mühlbäche), Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf tschechisches Staatsgebiet in der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf), Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Grafenegg und Grafenwörth, einschließlich aller Zubringer), Krems (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Senftenberg und Krems an der Donau, einschließlich aller Zubringer). 2. im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März bis 30. April: Fischa (von der Wehranlage der Wasserkraftanlage "Fa. Ludwig Polsterer Vereinigte Walzmühlen" in der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa bis zur Autobahnbrücke der A 4 in der Gemeinde Fischamend), Schwechat (von der Eisenbahnbrücke bis zur Grenze des Europaschutzgebiets "Vogelschutzgebiet Donauauen östlich von Wien", jeweils in der Gemeinde Schwechat). 3. im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen oder Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April. (3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist: im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner. (4) Bäche im Sinne des Abs. 3 sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter. § 3 Melde- und Berichtspflichten (1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jeden getätigten Abschuss eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@NOELJV.AT
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