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NÖ Graureiher- und Kormoranverordnung 2008

Fischkartenbestimmungen der Bundesländer

Fischereirelevante Gesetze


NÖ Graureiher- und Kormoranverordnung 2008

Hier ist der genau Wortlaut der neuen niederösterreichischen Graureiher- und Kormoranverordnung:
Land
Niederösterreich
Text
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008
6500/12-0 Stammverordnung 57/08 2008-07-15
Blatt 1-3
Ausgegeben am 15. Juli 2008
Jahrgang 2008
57. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 des 
NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-22, verordnet:
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008
Niederösterreichische Landesregierung:
Plank
Landesrat

§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:
Kormoran (Phalacrocorax carbo),
Graureiher (Ardea cinerea).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und
   koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an
   Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen
   wildlebenden Tierwelt
1. vorrangig durch Vertreibung der in Abs. 1 angeführten Vogelarten
   aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und
   von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,
2. nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der
   Nahrungsaufnahme,
3. unter gleichzeitiger Festlegung
von  ausschließlichen  Vertreibungs-  und Bejagungsbereichen,
von  ausschließlichen  Vertreibungs-  und Bejagungszeiten,
einer Einschränkung der Bejagungsintensität und
von Melde- und Berichtspflichten.
(3) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1
   genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von
   den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und
   zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in
   fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.
(4) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die
   Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ
   Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

§ 2
Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz
   der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen
Kormorane ausschließlich in den in Abs. 2 definierten Bereichen und
Graureiher ausschließlich in den in Abs. 3 definierten Bereichen
   vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und
   akustische Hilfsmittel verwendet werden.
(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der
   Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt
   werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
1.  im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte
   einschließlich der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober
   bis 15. März:
Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks
"Kemmelbach Elektrizitätserzeugungs GmbH" nördlich der Straßenbrücke
der B1 in der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, einschließlich aller
Zubringer),
Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage in der Gemeinde
Golling, einschließlich aller Zubringer),
Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke der A 1 in der
Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf, einschließlich aller Zubringer),
Pielach  (der  gesamte  Oberlauf  bis  zur Gemeindegrenze der
Gemeinden Dunkelsteinerwald und Haunoldstein, einschließlich aller
Zubringer),
Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in der Gemeinde
Traismauer, einschließlich aller Zubringer),
Perschling (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2283 in
der Gemeinde Perschling, einschließlich aller Zubringer),
Große Tulln (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2264 in
der Gemeinde Neulengbach, KG Markersdorf, einschließlich aller
Zubringer),
Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in
der Gemeinde Oberwaltersdorf, einschließlich aller Zubringer),
Fischa (der gesamte Oberlauf bis zu jenem Punkt, an dem die
Gemeindegrenzen der Gemeinden Fischamend, Enzersdorf an der Fischa
und Klein-Neusiedl zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer),
Schwarza-Pitten-Warme   Fischa   (das gesamte Gewässersystem bis zur
Mündung in die Leitha in der Gemeinde Pottendorf, einschließlich
aller Zubringer und Mühlbäche),
Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf  tschechisches
Staatsgebiet  in  der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf),
Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden
Grafenegg und Grafenwörth, einschließlich aller Zubringer),
Krems (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden
Senftenberg und Krems an der Donau, einschließlich aller Zubringer).
2. im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März
   bis 30. April:
Fischa (von der Wehranlage der Wasserkraftanlage "Fa. Ludwig
Polsterer Vereinigte Walzmühlen" in der Gemeinde Enzersdorf an der
Fischa bis zur Autobahnbrücke der A 4 in der Gemeinde Fischamend),
Schwechat (von der Eisenbahnbrücke bis zur Grenze des
Europaschutzgebiets "Vogelschutzgebiet Donauauen östlich von Wien",
jeweils in der Gemeinde Schwechat).
3. im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen oder
   Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April.
(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der
   Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt
   werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
   im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen
   Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von
   Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.
(4) Bäche im Sinne des Abs. 3 sind dauernd oder zeitweise
   wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag
   unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis
   5 Meter.

§ 3
Melde- und Berichtspflichten
(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung
   dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jeden
   getätigten Abschuss eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich
   der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes,
   Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@NOELJV.AT

 


 

Fischkartenbestimmungen der Bundesländer

ÖKF

 

FISCHERKARTEN

FISCHERPRÜFUNG

 

GASTKARTEN

Bundesland

Personenkreis

Aussteller

zeitliche
Gültigkeit

Kosten

Prüfung
Unterweisung

Anerkennung der
Prüfung anderer
Bundesländer

Harmonisierung
Schonzeiten/Brittelmaße in Grenzgewässern

Personenkreis

zeitliche
Gültigkeit

Kosten

Aussteller

Wien

 

Jeder ab dem
14. Lebensjahr
(unbescholten)

Wiener
Fischerei-Ausschuss

ein bzw.
drei Jahre

Persönl.       Zahlschein
€ 11,62 
€ 13,00
€ 24,70
€ 26,00

Nein

Nein

Mit NÖ in Ausarbeitung

Jeder ab dem
14. Lebensjahr
(unbescholten)

3 Wochen

€ 4,72

Wiener Fischerei-
Ausschuss
Pächter



 

Jeder ab dem
10. Lebensjahr  (unbescholten)

Fischerei
Revier
Verband


ein Jahr

Kurs € 60
Jugendl. € 30
Erstmalig:
€ 8,72
€ 21,40

Ja
vierstündiger
Vorbereitungskurs

Ja, bei  gleichwertiger Ausbildung in anderem Bundesland
Anerk. Fischerkarte: Ktn, OÖ, Sbg., Stmk., Tirol, Vbg.

NÖ – OÖ
Stmk., Wien, Bgld.
In Ausarbeitung

Jeder ab dem
10. Lebensjahr
(unbescholten)

30 Tage pro Jahr
Sind vom FAÜB*) einzutragen

€ 10,17

Fischereirevier-Verbände § 16

 



 

Jeder ab dem
12. Lebensjahr (unbescholten)

 

Bezirks-
Verwaltungs-
Behörde

Ohne zeitliche
Beschränkung

Einmalig
€ 46,60
Jährl. Lizenzbuch
€ 11

Ja
Test nach Unterweisung

 

Fischerprüfung: nein
Landesfischerkarte: ja, alle amtlichen Fischereilegitimationen
(mit Lichtbild)

OÖ – NÖ
OÖ – Sbg.
OÖ – Bayern
 

Jeder ab dem
12. Lebensjahr
(unbescholten)
 

2x pro Jahr
3 Wochen

€ 6

 

Bezirksverwaltungs-
Behörde
FAÜB*)
 

SBG

 

Jeder ab dem
12. Lebensjahr (unbescholten)

 

Landes
Fischerei
Verband

 

ein Jahr

 

Einmalig
€ 66,40
Jährlich € 30
Jugendl. € 12

 

Ja

Ja
Vbg., Stmk, NÖ, Südtirol, Bayern
Fischereischutzdienst-
Prüfungen

Abweichende Regelungen für Salzach bzw. Saalach,
sofern Grenzgewässer

Jeder ab dem
12. Lebensjahr
(unbescholten)

 

1 Tag bzw.
7 Tage(
durchgehend)
Angelteiche

 

€ 5
€ 10
€ 0,50

 

Bewirtschafter od. vom LFV ermächtigte Ausgabestellen

 

TIROL
 

Jeder ab dem
14. Lebensjahr (unbescholten)

FAÜB*)
Antrag bei
Bezirksverw.behörde

ein Jahr

 

€ 40

 

Ja
Unterweisung. durch FRA **)

Ja,
Unterweisung
mind. 10 Stunden

 

Jeder ab dem
14. Lebensjahr
 

Pflichtmitgliedschaft
beim Tiroler FV
1 Tag

€ 20
(Jugendl.
€ 10)

Revierinhaber, Pächter oder
Bewirtschafter

VBG

 

Fischerausweis
ab dem
17. Lebensjahr
 

Interessenvertreter
Antrag bei Behörde
 

Von Verein zu Verein verschieden
 

Von Verein zu Verein verschieden
 

Ja
(Ausnahme Tageskarten für max. 14 Tage)
 

Ja,
Anerkennung einer gleichartigen Fischerprüfung auf Gegenseitigkeit

 

Keine offizielle Gastkarte

 

Keine offizielle Gastkarte

 

 

 

KTN

 

Jeder ab dem
15. Lebensjahr (unbescholten)

Bezirks-
Verwaltungs-
Behörde

ein Jahr

 

€ 25

 

Nein
Unterweisung
8 Stunden

Nein
 

Nein
 

Jeder ab dem
15. Lebensjahr
(unbescholten

1 Woche
4 Wochen
 

€ 4
€ 10

Bewirtschafter

 

STMK

Jeder ab dem
14. Lebensjahr (unbescholten)

Bezirks-
Verwaltungs-
Behörde

ein Jahr

€ 26
Pens.,Stud.
€ 13

Ja

Ja
Sbg, Vbg., NÖ

Mit NÖ
In Ausarbeitung

Jeder ab dem
14. Lebensjahr
(unbescholten)

4 Wochen
(20 Stück)

€ 1,10 /Stk
€ 22

Bezirksverwaltungs-
Behörde an
Bewirtschafter

BGLD

 

Jeder ab dem
18. Lebensjahr (unbescholten)
Minderj. Zustimmung
der Eltern

Bezirks-
Verwaltungs-
Behörde

 

ein bzw.
drei Jahre

 

€ 14,50 + 1,45
€ 29,10 + 3,60
 

Nein

 

Ja

 

Mit NÖ
In Ausarbeitung

 

Jeder ab dem
18. Lebensjahr
(unbescholten)
Minderj.Zustimmung der Eltern

14 Tage

 

€ 10,20

 

Bewirtschafter

 

 


 

Fischereirelevante Gesetze

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