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Richtlinien für die Gewährung des ÖKF-Rechtsschutzes im
Zivilrechtsverfahren
Das Österreichische
Kuratorium für Fischerei und Gewässerschutz (ÖKF ) gewährt seinen
Mitgliedern
Rechtsschutz im Zivilrechtsverfahren durch Übernahme der Verfahrenskosten.
Diese Hilfestellung
soll es den Mitgliedern erleichtern, den anderen Wasserbenützern – im besonderen
den Schädigern der Fischwässer und der Fischbestände – nötigenfalls im Prozeßweg
vor Augen zu führen, daß die Fischereiausübenden nicht weiter gewillt sind,
schädigende Eingriffe ins Fischereirecht zu dulden.
Die Gewährung des Rechtsschutzes unterliegt folgenden Bedingungen:
Der Rechtsschutz wird grundsätzlich nur ordentlichen Mitgliedern gewährt;
anderen Mitgliedern nur dann, wenn der konkrete Rechtsfall über die allgemeinen
Interessen der Fischerei hinausgeht und wenn angenommen werden kann, daß die
Lösung des Falles für die Zukunft von richtungsweisender Bedeutung ist.
Der vom Österreichischen Kuratorium für Fischerei und Gewässerschutz
gewährte Rechtsschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht eine andere
Rechtsschutzversicherung besteht, die im Streitfall die Kosten übernimmt.
Besteht im jeweiligen Bundesland eine Rechtsschutzversicherung für
Zivilrechtsverfahren des im Einzelnen zuständigen Landesfischereiverbandes, so erscheint es zweckmäßig, zuerst diese Möglichkeit auszuschöpfen. Sollte diese
nicht erfolgreich sein, kann der ÖKF Rechtsschutz angefordert werden.
Die
Gewährung erstreckt sich ausschließlich auf die Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche in Angelegenheiten, die zumindest im allgemeinen Interesse der
Fischerei liegen.
Im Verwaltungsverfahren wird kein Rechtsschutz gewährt.
Die
Gewährung des Rechtsschutzes bedarf der Beschlußfassung des Vorstandes.
Der Rechtsschutz wird den Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Dauer der
Mitgliedschaft, jedoch unter Heranziehung
eines Selbstbehaltes in der Höhe
von € 400,- und einer maximalen
Begrenzung bis zur Höhe von € 7.300,-
gewährt. Eine Erhöhung dieses Betrages ist in besonderen Fällen über Beschluß
des Vorstandes möglich.
Mitglieder, die Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet,
anläßlich der Geltendmachung einem vom ÖKF namhaft gemachten Anwalt seines
Vertrauens den Sachverhalt und gegebenenfalls das Stadium eines bereits
eingeleiteten Verfahrens bekannt zu geben. Dieser Anwalt wird nach Prüfung der
Unterlagen und einer persönlichen Beratung dem ÖKF gegenüber eine Beurteilung
darüber abgeben, ob er die Inangriffnahme bzw. Weiterverfolgung der
Angelegenheit für aussichtsreich hält. Zutreffendenfalls wird dem Mitglied in
Sinne des Punktes 5 Rechtsschutz gewährt. Sollte noch kein Zivilrechtsverfahren
anhängig sein, dann ist vor Anrufung des Gerichtes zunächst eine
außerordentliche Geltendmachung der Ansprüche durch den Anwalt zu
versuchen.
Vor Abschluß eines Vergleiches ist
hierfür die Zustimmung des Vorstandes einzuholen, wenn mit diesem Vergleichsabschluß die Übernahme von Kosten durch das ÖKF vorgesehen ist. Das
den Rechtsschutz in Anspruch nehmende Mitglied ist verpflichtet, den von ihm
beauftragten Rechtsvertreter auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Mitglied ist in
jedem Fall verpflichtet, den Vorstand über den Ausgang des Verfahrens zu
unterrichten.
Sollte das Verfahren 1. Instanz negativ enden, dann entscheidet der Vorstand, ob
und welche Rechtsmittel ergriffen werden dürfen, sofern der Rechtsschutz
weiterhin in Anspruch genommen wird.
Sollte sich nach der Beurteilung durch den Anwalt des ÖKF und der Ansicht des
Vorstandes die Angelegenheit als aussichtslos und sich der Versuch einer
Durchsetzung als zu riskant erweisen, dann kann der angestrebte Rechtsschutz
nicht gewährt werden.
Dem Mitglied
bleibt es jedoch unbenommen, seine rechtlichen Interessen im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung weiter zu verfolgen.
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen hat zur Folge, daß der
Rechtsschutz nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Allenfalls geleistete
Zahlungen müssen rückerstattet werden.
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