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1. |
Schutz der
Uferstrukturen und des Uferbewuchses |
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Alle
Baumaßnahmen sind unter dem Schutz bestehender Strukturen des Bach- bzw.
Flussbettes, der Ufer und des Uferbewuchses durchzuführen.
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2. |
Baustoffe -
Baugeräte |
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Baustoffe und Baugeräte dürfen nicht im Hochwasserabfluss abgestellt
werden.
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3. |
Rekultivierungsmaßnahmen |
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Nach
der Fertigstellung des Bauvorhabens sind, gegebenenfalls
Rekultivierungsmaßnahmen vorzusehen.
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4. |
Verunreinigung
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Die
Verunreinigung des Gewässers mit Mineralölen, Zementmilch und dgl. ist zu
unterlassen.
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5.
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Einleitung von
Abwässern |
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Anfallende Baugrubenwässer dürfen nicht in das Gewässer eingeleitet werden
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6. |
Kostenersatz |
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Der
Projektwerber hat dem Fischereiberechtigten entstehende Kosten, wie
Gutachten, Abfischungen, Zeitschäden sowie Gewässertrübungstage zu
ersetzen.
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7. |
Laichzeit |
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Alle
Arbeiten im betroffenen Gewässer sind während der Laichzeit der Fische zu
unterlassen.
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8.
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Elektroabfischungen |
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Um,
wenn notwendig, eine Elektroabfischung durchführen zu können, muss der
Fischereiberechtigte 3 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten nachweislich
verständigt werden.
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9. |
Schadenersatz |
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Als
Schadenersatz werden dem Konsenswerber im Rahmen einer Vereinbarung für
Gewässertrübungstage pro Bautag x Tageskarten à € y verrechnet.
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10. |
Bewilligungsbescheid |
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Den
bauausführenden Gewerken ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur
Kenntnis zu bringen.
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11.
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Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes |
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Nach
Beendigung des Bauvorhabens ist das Bachbett umgehend zu räumen und der
vorherige Zustand wieder herzustellen.
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